Kopfläuse sind meldepflichtig

Benachrichtigen Sie sofort die Schule!

Das Infektionsschutzgesetz schreibt vor, dass Sie als Elternteil die Schul- und Horteinrichtung über einen Kopflausbefall umgehend informieren müssen (§ 34 Abs. 5).Durch Ihre Offenheit tragen Sie dazu bei, dass wir entsprechend reagieren können. (Aushang und Elterninformation)


Erst nach der Behandlung wieder in die Schule und in den Hort!


Solange die betroffenen Kinder keine wirksame Behandlung erhalten, sind sie vom Schulbesuch grundsätzlich ausgeschlossen! Erst wenn sie mit einem zugelassenen Arzneimittel oder einem Medizinprodukt, das zur Tilgung von Kopflausbefall nachweislich geeignet ist, behandelt wurden und Sie als Eltern oder Sorgeberechtigte uns dies schriftlich bestätigen, können die betroffenen Kinder die Schule wieder besuchen.


Ein ärztliches Attest oder eine Bescheinigung über den Behandlungserfolg wird dann erforderlich, wenn bei dem bzw. der betroffenen Schüler:in innerhalb von vier Wochen wiederholt Kopflausbefall auftritt (Verweis: Rahmenhygieneplan gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz für Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen Thüringen, Sachsen Anhalt, Brandenburg, Sachsen, Mecklenburg Vorpommern).


Engmaschig kontrollieren!


Damit die Weiterverbreitung in der Einrichtung nicht zum Problem wird, ist es sehr wichtig, dass Sie als Eltern offen mit der Einrichtung kooperieren. Lehrkräfte und Erzieher:innen sind auf Ihre konsequente Mithilfe angewiesen. Eine geeignete Behandlung und rechtzeitige Benachrichtigung der Einrichtung gehören zwangsläufig dazu. Aber nicht nur das: Es ist besonders wichtig, dass Sie nach der Behandlung den Behandlungserfolg engmaschig kontrollieren. Das heißt, dass Sie den Kopf Ihres Kindes mindestens noch weitere zwei bis drei Wochen im Abstand von drei bis fünf Tagen gründlich nach Läusen absuchen.




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